§ 58 Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln
Systematische Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes in Nutztierhaltungen
Der Paragraph regelt einen strukturierten Prozess zur Minimierung des Einsatzes von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln in der Nutztierhaltung. Für Tierhaltende ergibt sich daraus eine Verpflichtung zu regelmäßigen Eigenkontrollen, Dokumentationen, Analysen und im Eskalationsfall zur Zusammenarbeit mit Tierärztinnen und Tierärzten sowie Behörden.
Regelmäßige Feststellung und Dokumentation der Therapiehäufigkeit
Jede Person, die berufs- oder gewerbsmäßig Tiere der Nutzungsarten nach Anlage 1 Spalte 3 hält, muss
- zweimal jährlich (Stichtage: spätestens 1. März und 1. September)
- prüfen, ob die betriebliche Therapiehäufigkeit für die Nutzungsart im letzten Halbjahr die bundesweiten jährlichen Kennzahlen 1 oder 2 übersteigt
„… jeweils spätestens am 1. März und am 1. September eines jeden Jahres festzustellen, ob die betriebliche Therapiehäufigkeit … oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1 oder 2 liegt“
Das Ergebnis dieser Feststellung ist umgehend in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Handlungspflichten bei Überschreitung von Kennzahlen
Kommt es zu einer Überschreitung der festgelegten Kennzahlen, so sind abgestufte Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben.
| Überschreitung | Verpflichtung | Frist |
|---|---|---|
| Kennzahl 1 überschritten | Ursachenanalyse + Prüfung der Reduzierbarkeit (mit Tierarzt/Tierärztin) | Keine explizite Frist |
| Kennzahl 2 überschritten | Erstellung eines Reduktionsplans unter tierärztlicher Beratung | 1. Halbjahr: bis 1. Okt 2. Halbjahr: bis 1. April Folgejahr |
Falls die Reduzierungsmaßnahmen nach Plan nicht binnen sechs Monaten umsetzbar sind, ist der Plan um einen Zeitplan zu ergänzen.
Kontroll- und Anordnungsbefugnisse der Behörden
Der erstellte Maßnahmenplan bei Überschreitung von Kennzahl 2 muss ungefragt (proaktiv) und fristgerecht der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.
„Der Plan … ist der zuständigen Behörde unaufgefordert … zu übermitteln.“
Behörden können bei unzureichender Reduzierung weitere spezifische Anordnungen treffen, z. B.:
- Beteiligung einer unabhängigen Tierärztin/eines unabhängigen Tierarztes
- Berücksichtigung anerkannter Leitlinien zur Antibiotika-Anwendung
- Vorschrift zur Impfung der Tiere
- Verbesserungen beim Stall, bei Hygiene und Fütterung
- Anwendung von Antibiotika nur durch Tierärztinnen/Tierärzte, wenn die Kennzahl 2 wiederholt deutlich überschritten wurde
Bei allen behördlichen Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere stets gewahrt bleibt.
Verschärfte Maßnahmen bei mangelnder Umsetzung
Werden behördliche Anordnungen nicht befolgt und kommt es dadurch wiederholt zur Überschreitung von Kennzahl 2, kann die Behörde zusätzliche Maßnahmen verlangen:
- Vertiefte mikrobiologische Diagnostik der bakteriellen Infektionslage im Betrieb, inklusive Resistenzprüfung. Die Ergebnisse sind zwingend zu berücksichtigen.
- Ruhen der Tierhaltung für max. drei Jahre, solange die Vorgaben nicht erfüllt wurden.
Das Ruhen fällt weg, sobald alle Anordnungen eingehalten werden.
Ausnahmeregelung zum Maßnahmenplan
Wird die Kennzahl 2 auch im direkt darauffolgenden Halbjahr nach einer Überschreitung weiterhin überschritten, muss kein neuer Maßnahmenplan erstellt werden.
„Bei einer wiederholten Überschreitung … ist keine Erstellung und Übermittlung eines Maßnahmenplans erforderlich.“
- Verpflichtende halbjährliche Eigenüberprüfung der Therapiehäufigkeit
- Staffelung der Maßnahmen nach Ausmaß der Überschreitung (Kennzahl 1/2)
- Dokumentations-, Analyse- und Reduktionspflicht bei Überschreitung
- Direkte behördliche Kontrolle und Möglichkeit zu weitreichenden Anordnungen bis hin zur zeitweisen Betriebsstilllegung
- Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung als Grundsatz – Reduzierung von Antibiotikaeinsatz stets im Spannungsfeld zu Tierschutz
Zusammenfassung
§ 58 TAMG setzt einen klaren, mehrstufigen Kontroll- und Interventionsmechanismus zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes in Nutztierhaltungen um. Die Verantwortung liegt zunächst bei der/dem Tierhaltenden, eskaliert aber bei anhaltenden Überschreitungen zu klaren behördlichen Maßnahmen. Ziel ist stets die wirksame Verringerung resistenzfördernder Antibiotikabehandlungen ohne Vernachlässigung des Tierschutzes.
Prüfungsfragen
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Frage 1
Wann und mit welchem Inhalt müssen Tierhaltende im Rahmen der Eigenkontrolle überprüfen, ob ihr Antibiotikaeinsatz auffällig ist, und wie ist das Ergebnis festzuhalten?
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Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Tiere der Nutzungsarten nach Anlage 1 Spalte 3 halten, müssen zweimal jährlich – jeweils spätestens am 1. März und am 1. September – feststellen, ob die betriebliche Therapiehäufigkeit der jeweiligen Nutzungsart im letzten Halbjahr oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1 oder 2 liegt.
Das Ergebnis dieser Feststellung ist umgehend in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren. Dabei geht es nicht nur um eine interne Bewertung, sondern um eine nachvollziehbare, zeitnahe schriftliche/elektronische Fixierung im Betrieb.
Examens-Tipp: In der Prüfung die Antwort sauber strukturieren: erst Adressat (wer ist verpflichtet?), dann Zeitpunkte/Stichtage, dann Prüfmaßstab (Therapiehäufigkeit vs. Kennzahl 1/2) und zuletzt die unverzügliche Dokumentation in den Unterlagen.
Frage 2
Welche Pflichten treffen Tierhaltende, wenn die niedrigere bundesweite Kennzahl überschritten wird, bevor es zur behördlichen Eskalation kommt?
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Bei einer Überschreitung der bundesweiten Kennzahl 1 besteht eine abgestufte Pflicht zur betrieblichen Aufarbeitung: Es ist eine Ursachenanalyse durchzuführen und zu prüfen, ob und wie sich die betriebliche Therapiehäufigkeit reduzieren lässt. Dies soll unter Mitwirkung einer Tierärztin oder eines Tierarztes erfolgen.
Eine ausdrücklich genannte starre Frist ist hierfür im dargestellten Ablauf nicht vorgegeben; entscheidend ist aber, dass die Analyse als Reaktion auf die Überschreitung erfolgt und als Grundlage für eine Verringerung des Antibiotikaeinsatzes dient.
Examens-Tipp: Nicht in Richtung „Maßnahmenplan“ springen: Den gibt es typischerweise erst bei der höheren Eskalationsstufe. Bei Kennzahl 1 punkten Begriffe wie Ursachenanalyse und Prüfung der Reduzierbarkeit (tierärztlich begleitet).
Frage 3
Welche Schritte sind bei Überschreitung der höheren Kennzahl erforderlich, bis wann müssen diese erledigt sein und in welcher Form ist die Behörde einzubinden?
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Wird die bundesweite Kennzahl 2 überschritten, muss ein Maßnahmenplan zur Reduzierung erstellt werden, und zwar unter tierärztlicher Beratung.
Dieser Plan ist der zuständigen Behörde unaufgefordert (also proaktiv) und fristgerecht schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Die Fristen für die Übermittlung sind halbjahresbezogen:
- Überschreitung im 1. Halbjahr: Übermittlung bis spätestens 1. Oktober desselben Jahres.
- Überschreitung im 2. Halbjahr: Übermittlung bis spätestens 1. April des Folgejahres.
Wenn die vorgesehenen Reduzierungsmaßnahmen nicht binnen sechs Monaten umsetzbar sind, ist der Maßnahmenplan um einen Zeitplan zu ergänzen.
Examens-Tipp: Das Wort „unaufgefordert“ unbedingt nennen – das ist ein typischer Prüfungsanker. Danach die zwei Stichtage (1.10./1.4.) als klare Merkhilfe bringen.
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